Bauanzeigen

Bauanzeigen:

 

Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen (gemäß § 15 der NÖ Bauordnung 2014):

 

1.      die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Flache von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Hohe von nicht mehr als 3 m auf Grundstucken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;

2.    die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- der Brandschutz,
- die Belichtung,
- die Trockenheit,
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
betroffen werden konnten;

3.    die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplatzen (§ 63 und § 65);

4.    die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für
Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;

5.    die Aufstellung von Maschinen oder Geraten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden konnten;

6.    der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (27 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;

7.    die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;

8.    die nachträgliche Konditionierung von Raumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Raume);

9.    die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswassern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;

10. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wahlämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;

11. die Herstellung von Hauskanälen;

12. die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflachen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

13. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwasser (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;

14.  die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstuckes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;

16. die Verwendung eines Grundstucks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfalle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;

17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflachen gerichtet werden;

18. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Flache von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden konnten, vorliegt;

20. die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;

21. die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z 2 des NO Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;

22. Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;

23. die Herstellung von Grundstückszufahrten.

 

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung:

 

1.    Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2.    die Errichtung von baulichen Anlagen;

3.    die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsraumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden konnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen konnte;

4.    die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

5.    die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; NO LGBl. Nr. 1/2015 - Ausgegeben am 5. Janner 2015 14 von 55 www.ris.bka.gv.at

6.    die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstuck im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Hohe von Gebäuden auf diesem Grundstuck auswirken kann;

7.    die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;

8.    der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstuck angebaut sind, wenn

Rechte nach § 6 verletzt werden konnten.

Zuständig


 
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Markus Teubel
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